Site Navigation:
 
 

Statuten der USKA Sektion Bern

Artikel

  1. Name des Vereins
  2. Sitz und Vereinsjahr des Vereines
  3. Zweck des Vereines
  4. Mitgliedschaft
  5. Aufnahme von Neumitgliedern
  6. Erlöschen der Mitgliedschaft
  7. Stimmrecht
  8. Organe des Vereins
  9. Hauptversammlung
  10. Aufgaben der Hauptversammlung
  11. Vorstand
  12. Technische Kommission
  13. Sonderkommissionen
  14. Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren
  15. Beschlussfassung
  16. Mitgliederbeiträge
  17. Verbindlichkeit
  18. Ausgabenkompetenz des Vorstandes
  19. Zeichnungsberechtigung
  20. Statutenänderungen, Auflösung des Vereines
  21. Schlussbestimmungen

1. Name des Vereins

Unter dem Namen USKA Sektion Bern besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB als eine Sektion der Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure.


2. Sitz und Vereinsjahr des Vereines

  1. Der Sitz des Vereins ist an der jeweiligen Adresse des Präsidenten (Statutenänderung vom 18.02.2015, HV)
  2. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3. Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist die Förderung des Amateurfunkwesens. Beispielsweise durch Zusammenkünfte, Durchführen von Projekten, Teilnahme an Wettbewerben, Vorträge, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Führen einer Bibliothek, Betrieb einer Klubstation sowie andere geeignete Mittel.


4. Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus

  1. Aktivmitgliedern,
    (Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Vereinsjahres das 17. Lebensjahr vollendet haben.)
  2. Jungmitgliedern,
    (Jugendliche, die am 1.1. des laufenden Vereinsjahres das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.)
  3. Ehrenmitgliedern,
    (Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden nach gehöriger Ankündigung durch die ordentliche Hauptversammlung ernannt.)
  4. Gönnern.
    (Personen, private und öffentliche Institutionen, Vereine und Unternehmen, die die Sektion finanziell unterstützen. Die jährliche Unterstützung muss mindestens die Höhe eines Jahresbeitrages erreichen. Gönner haben kein Stimm- und Wahlrecht und sind nicht in ein Amt wählbar.)

5. Aufnahme von Neumitgliedern

Die Aufnahme als Mitglied mit allen Rechten und Pflichten erfolgt durch den Vorstand. Neu aufgenommene Mitglieder werden im Mitteilungsblatt bekanntgegeben.


6. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt infolge

  1. schriftlich erklärten Austritts auf Ende eines Kalenderjahres,
  2. Nichtbezahlens des Mitgliederbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung,
  3. Ausschlusses durch die ordentliche Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes. Mitglieder, die der Sektion Bern zum Schaden oder Unehre gereichende Handlungen begangen haben, können ausgeschlossen werden.
  4. Todes.

Nach Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ehemalige Mitglied alle Rechte gegenüber der Sektion Bern.


7. Stimmrecht

In USKA-Angelegenheiten haben nur USKA-Mitglieder das Stimmrecht.


8. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Hauptversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Rechnungsrevisoren.

9. Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie wird vom Vorstand im ersten Quartal des Kalenderjahres einberufen.

Allfällige Anträge der Mitglieder müssen bis zum 1. Dezember des laufenden Vereinsjahres beim Vorstand schriftlich eintreffen.

Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 10 Tage unter Angabe der Traktanden.

Ausserordentliche Hauptversammlungen können durch den Vorstand bei Bedarf oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Traktanden einberufen werden.


10. Aufgaben der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsrevisorinnen oder die Rechnungsrevisoren, die Delegierten, ernennt Ehrenmitglieder, bestätigt den Ausschluss von Mitgliedern, genehmigt die Jahresberichte, die Jahresrechnung, das Budget und beschliesst über die gemäss Statuten zugeordneten Geschäfte, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitte vorgelegt werden. Über Geschäfte, die nicht gehörig angekündigt sind, kann kein Beschluss gefasst werden.

Präsidentin oder Präsident und Kassierin oder Kassier werden von der Versammlung bestimmt, der Rest des Vorstandes konstituiert sich selber.


11. Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten,
  2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
  3. der Sekretärin oder dem Sekretär,
  4. der Kassierin oder dem Kassier,
  5. der Redaktorin oder dem Redaktor,
  6. der Bibliothekarin oder dem Bibliothekar,
  7. der technischen Kommission (Art. 12).

Das Amt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten kann von einem der übrigen Vorstandsmitglieder ausgeübt werden.

Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich.


12. Technische Kommission

Die Technische Kommission besteht aus

  1. drei Personen, die möglichst alle Sparten des Amateurfunks vertreten,
  2. bis zu zwei weiteren Funktionärinnen oder Funktionären.

13. Sonderkommissionen

Der Vorstand setzt nach seinem Ermessen Sonderkommissionen ein.


14. Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren

Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre, wobei jedes Jahr eine Rechnungsrevisorin oder ein Rechnungsrevisor neu gewählt wird. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.

Sie haben das Recht, jederzeit die Bücher sowie den Kassa- und Vermögensstand zu prüfen. Jährlich erstatten sie der Hauptversammlung schriftlichen Bericht über die Kassaführung.


15. Beschlussfassung

  1. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Im Falle von Stimmengleichheit gilt das Geschäft als abgelehnt. Vorbehalten bleibt Art. 20, Statutenänderungen oder Auflösung des Vereines.
  2. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

16. Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Hauptversammlung festgelegt. Für Jung­mitglieder wird die Hälfte des Jahresbeitrages erhoben.

Bei Neueintritten nach dem 1. Juli wird für das laufende Jahr die Hälfte des massgebenden Jahresbeitrages erhoben.

Bei Neueintritten nach dem 1. November wird für das laufende Jahr kein Jahresbeitrag erhoben.

Alle Mitglieder, ausser Ehren- und Vorstandsmitglieder, sind beitragspflichtig.

Die Beiträge sind jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt der Beitragsrechnung auf das Konto der Sektion Bern einzuzahlen.

Ein Monat später erfolgt die erste schriftliche Mahnung.

Ein weiterer Monat später erfolgt die zweite Mahnung mit eingeschriebenem Brief. Der Vorstand setzt für die zweite Mahnung einen angemessenen Unkostenbeitrag fest. Wird der Gesamtbetrag nicht bezahlt, erfolgt der Ausschluss aus der Sektion Bern.


17. Verbindlichkeit

Für die Verbindlichkeit des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen.


18. Ausgabenkompetenz des Vorstandes

Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes liegt pro nicht budgetiertes Geschäft in der Höhe von 15% der gesamten Mitgliederbeiträge.


19. Zeichnungsberechtigung

Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident zeichnen einzeln. Sekretärin oder Sekretär und Kassiererin oder Kassier in ihrem Bereich ebenso.

Die übrigen Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv mit der Präsidentin oder dem Präsidenten, respektive mit der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten.


20. Statutenänderungen, Auflösung des Vereines

Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereines können nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.

Die Fristen sind gleich wie bei der Hauptversammlung.

  1. Für Statutenänderungen ist die Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Für die Auflösung des Vereines ist die absolute Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereines wird das Vermögen liquidiert. Ein nach Deckung aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss fällt an die USKA, die ihn während fünf Jahren zur Verfügung einer neuen, von ihr anerkannten Sektion Bern hält.

21. Schlussbestimmungen

Diese Statuten ersetzen jene vom 10. Januar 1987 und treten mit der Annahme durch die ausserordentliche Hauptversammlung der Sektion Bern vom 27. November 1996 in Kraft.


Bern, 27. November 1996

Der Präsident: Bernhard Amlinger, HB9SYG
Der Sekretär: Fritz Sager, HB9WU

Statutenänderung vom 18.02.2015 (Art. 2.1) Beschluss der HV