Unter dem Namen USKA Sektion Bern besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB als eine Sektion der Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure.
Zweck des Vereines ist die Förderung des Amateurfunkwesens. Beispielsweise durch Zusammenkünfte, Durchführen von Projekten, Teilnahme an Wettbewerben, Vorträge, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Führen einer Bibliothek, Betrieb einer Klubstation sowie andere geeignete Mittel.
Der Verein setzt sich zusammen aus
Die Aufnahme als Mitglied mit allen Rechten und Pflichten erfolgt durch den Vorstand. Neu aufgenommene Mitglieder werden im Mitteilungsblatt bekanntgegeben.
Die Mitgliedschaft erlischt infolge
Nach Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ehemalige Mitglied alle Rechte gegenüber der Sektion Bern.
In USKA-Angelegenheiten haben nur USKA-Mitglieder das Stimmrecht.
Organe des Vereins sind
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie wird vom Vorstand im ersten Quartal des Kalenderjahres einberufen.
Allfällige Anträge der Mitglieder müssen bis zum 1. Dezember des laufenden Vereinsjahres beim Vorstand schriftlich eintreffen.
Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 10 Tage unter Angabe der Traktanden.
Ausserordentliche Hauptversammlungen können durch den Vorstand bei Bedarf oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Traktanden einberufen werden.
Die Hauptversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsrevisorinnen oder die Rechnungsrevisoren, die Delegierten, ernennt Ehrenmitglieder, bestätigt den Ausschluss von Mitgliedern, genehmigt die Jahresberichte, die Jahresrechnung, das Budget und beschliesst über die gemäss Statuten zugeordneten Geschäfte, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitte vorgelegt werden. Über Geschäfte, die nicht gehörig angekündigt sind, kann kein Beschluss gefasst werden.
Präsidentin oder Präsident und Kassierin oder Kassier werden von der Versammlung bestimmt, der Rest des Vorstandes konstituiert sich selber.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
Das Amt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten kann von einem der übrigen Vorstandsmitglieder ausgeübt werden.
Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich.
Die Technische Kommission besteht aus
Der Vorstand setzt nach seinem Ermessen Sonderkommissionen ein.
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre, wobei jedes Jahr eine Rechnungsrevisorin oder ein Rechnungsrevisor neu gewählt wird. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.
Sie haben das Recht, jederzeit die Bücher sowie den Kassa- und Vermögensstand zu prüfen. Jährlich erstatten sie der Hauptversammlung schriftlichen Bericht über die Kassaführung.
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Hauptversammlung festgelegt. Für Jungmitglieder wird die Hälfte des Jahresbeitrages erhoben.
Bei Neueintritten nach dem 1. Juli wird für das laufende Jahr die Hälfte des massgebenden Jahresbeitrages erhoben.
Bei Neueintritten nach dem 1. November wird für das laufende Jahr kein Jahresbeitrag erhoben.
Alle Mitglieder, ausser Ehren- und Vorstandsmitglieder, sind beitragspflichtig.
Die Beiträge sind jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt der Beitragsrechnung auf das Konto der Sektion Bern einzuzahlen.
Ein Monat später erfolgt die erste schriftliche Mahnung.
Ein weiterer Monat später erfolgt die zweite Mahnung mit eingeschriebenem Brief. Der Vorstand setzt für die zweite Mahnung einen angemessenen Unkostenbeitrag fest. Wird der Gesamtbetrag nicht bezahlt, erfolgt der Ausschluss aus der Sektion Bern.
Für die Verbindlichkeit des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen.
Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes liegt pro nicht budgetiertes Geschäft in der Höhe von 15% der gesamten Mitgliederbeiträge.
Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident zeichnen einzeln. Sekretärin oder Sekretär und Kassiererin oder Kassier in ihrem Bereich ebenso.
Die übrigen Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv mit der Präsidentin oder dem Präsidenten, respektive mit der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten.
Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereines können nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.
Die Fristen sind gleich wie bei der Hauptversammlung.
Diese Statuten ersetzen jene vom 10. Januar 1987 und treten mit der Annahme durch die ausserordentliche Hauptversammlung der Sektion Bern vom 27. November 1996 in Kraft.
Bern, 27. November 1996
Der Präsident: Bernhard Amlinger, HB9SYG
Der Sekretär: Fritz Sager, HB9WU
Statutenänderung vom 18.02.2015 (Art. 2.1) Beschluss der HV